§ 138 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 138

(1) § 138.Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

  1. 1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117 und 123, 135);
  2. 2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);
  3. 3. die Bezeichnung „Kapitän" führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu besitzen (§ 119 Abs. 3);
  4. 4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);
  5. 5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

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