Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
6. Abgabe der Postsendungen.
Grundsätzliche Bestimmungen über die Abgabe.
§ 138.
Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146023
alte Dokumentnummer
N9195722703L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)