§ 138 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 138. Zulassung ausländischer Beobachter.

Der Heimatstaat eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges, das im Bundesgebiet verunglückt, ist berechtigt, einen Beobachter zu der Unfallsuntersuchung zu entsenden, wenn er bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet einen österreichischen Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

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