§ 138 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2000

UNTERABSCHNITT F

Wachebeamte Gehalt

§ 138

§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt D mit der Abweichung, dass

  1. 1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
  2. 2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

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