§ 138 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Tarif

§ 138.

(1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Tarif durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132269

alte Dokumentnummer

N8197522500L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)