Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
§ 137e.
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleisten.
(2) Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058399
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