§ 137 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance Bericht

§ 137.

(1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

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