Stufenfolge
§ 137.
(1) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.
(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028299
alte Dokumentnummer
N2196924239S
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