§ 137 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Stufenfolge

§ 137.

(1) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführen.

(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028299

alte Dokumentnummer

N2196924239S

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