§ 137 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses.

§ 137

(1) § 137.Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.

(2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.

(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

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