§ 137 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vollstreckung

§ 137.

(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 3.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekution, Patentregister

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12038457

alte Dokumentnummer

N2199654612J

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