Vollstreckung
§ 137.
(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 3.
Schlagworte
EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekution, Patentregister
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12038457
alte Dokumentnummer
N2199654612J
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