Zuständigkeit
§ 137
Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig:
- 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
- in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie
- in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;
- 2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
- 3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.
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