§ 137 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zuständigkeit

§ 137

Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig:

  1. 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
  1. 2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
  2. 3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

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