§ 137 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Geldbuße

§ 137

(1) § 137.Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne nach.

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

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