§ 137 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1). Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Information an die FMA

§ 137.

(1) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA

  1. 1. das KID und alle Änderungen desselben,
  2. 2. den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
  3. 3. die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
  1. zu übermitteln. Die in Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (§ 12 KMG) gemäß § 129 Abs. 2 zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß § 7b Abs. 1 KMG durch Verordnung anerkannten Sprache im Sinne von Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130886

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