§ 137 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Vermieten von Waffen

Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte

§ 137.

(1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 131 Abs. 2 Z. 5 unzulässig.

(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070120

alte Dokumentnummer

N5197418519S

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