Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte
§ 137.
(1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 131 Abs. 2 Z. 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070120
alte Dokumentnummer
N5197418519S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)