§ 137 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Organisation

§ 137.

(1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.

(2) Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.

(3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4) und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.

(4) Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

(5) Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.

(6) Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.

(7) Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.

Schlagworte

Hilfspersonal

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132268

alte Dokumentnummer

N8197522499L

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