Amtsdauer
§ 137.
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungkörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095624
alte Dokumentnummer
N6196749194L
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