§ 136d GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 136d.

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 4 Abs. 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132511

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