Verwertung der Ergebnisse; Kosten.
§ 136.
(1) Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.
(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (§ 76 AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.
(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (§ 34) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)