§ 136 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Rückgabe einer Postsendung.

§ 136.

Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen Verhältnisse zulassen. Das Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung einlangt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146021

alte Dokumentnummer

N9195722701L

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