Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Rückgabe einer Postsendung.
§ 136.
Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen Verhältnisse zulassen. Das Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung einlangt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146021
alte Dokumentnummer
N9195722701L
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