§ 136 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 136

Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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