§ 136 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Geldstrafen

§ 136

(1) § 136.Für Geldstrafen haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

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