§ 136 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Aufgaben der Anstalt

§ 136.

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen.

(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:

  1. a) Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;
  2. b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  3. c) die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
  4. d) die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.

Schlagworte

Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132267

alte Dokumentnummer

N8197522498L

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