Entscheidungsfrist
§ 135c.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
- 1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
- 2.  in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochennach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. 
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