Gewässerbeschau.
§ 135
(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
Schlagworte
Wasserberechtigter, Schutzbauten, Wasserbenutzungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40044165
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)