Vollzugsplan
§ 135.
(1) Der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt hat festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.
(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
(3) Im übrigen gilt § 134 dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028297
alte Dokumentnummer
N2196924237S
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