IV. Prüfung von Handschriften
§ 135.
Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030434
alte Dokumentnummer
N2197523787S
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