§ 135.
Die Berichtigung oder Änderung der Anschrift ist auch bei telegraphischer Bekanntgabe des Verlangens erst nach Einlangen der schriftlichen Bekanntgabe durchzuführen. Wenn die Berichtigung oder Änderung der Anschrift nicht durchgeführt werden kann, ist die Postsendung dem Absender zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146020
alte Dokumentnummer
N9195722700L
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