§ 135 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 135.

Die Berichtigung oder Änderung der Anschrift ist auch bei telegraphischer Bekanntgabe des Verlangens erst nach Einlangen der schriftlichen Bekanntgabe durchzuführen. Wenn die Berichtigung oder Änderung der Anschrift nicht durchgeführt werden kann, ist die Postsendung dem Absender zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146020

alte Dokumentnummer

N9195722700L

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