§ 135 NO

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1921

§ 135.

(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.

(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.

(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015795

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