§ 135 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

§ 135. Inkrafttreten und Aufhebung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) In Kraft treten die Bestimmungen über

  1. a) das Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,
  2. b) die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner 1970,
  3. c) die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse (§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse, am 1. Jänner 1970,
  4. d) die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1) am 1. Jänner 1970,
  5. e) die seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,
  6. f) die ausschließliche Zulässigkeit von rotem Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner 1973,
  7. g) die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1970,
  8. h) die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,
  9. i) die Anbringung von Nebelscheinwerfern (§ 20 Abs. 2 erster Satz) am 1. Jänner 1969,
  10. j) Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,
  11. k) die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 96), am 1. Jänner 1969,
  12. l) die Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (§ 106 Abs. 6) am 1. September 1967.

(3) Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969, die Bestimmung des § 19 erster Satz über die Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.

(4) Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.

(5) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 außer Kraft.

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