§ 135 GWG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Voraussetzungen

§ 135.

(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit
  1. a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
  2. b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
  3. c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;
  1. 2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
  2. 3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
  3. 4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
  4. 5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
  5. 6. die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132908

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