Hinterbliebenenpensionen
§ 135.
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098630
alte Dokumentnummer
N6197846497L
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