§ 135 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Drucker

§ 135.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 124 Z 4) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 4 ist unbeschadet der Rechte der Drucker

  1. 1. die Spielkartenerzeugung;
  2. 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

Schlagworte

Strickware

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082398

alte Dokumentnummer

N5199434660J

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