§ 135 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

IX. ABSCHNITT

FORSTLICHE BUNDESVERSUCHSANSTALT

Forstliche Bundesversuchsanstalt

§ 135.

Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist eine dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz Anstalt genannt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132266

alte Dokumentnummer

N8197522497L

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