Abfertigung der Reisenden
§ 134.
Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049658
alte Dokumentnummer
N3198810502F
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