§ 134 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigung der Reisenden

§ 134.

Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049658

alte Dokumentnummer

N3198810502F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)