§ 134 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Finanzausschuß

§ 134

(1) § 134.Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

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