§ 134 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Zweiter Unterabschnitt

Vollzugsplan Klassifizierung

§ 134.

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

(2) Bei der Bestimmung ist auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung ist in den Strafakt über das der Verurteilung zugrunde liegende Verfahren und, soweit die Beischaffung der sonstigen über den Verurteilten vorhandenen Strafakten und früher beim Vollzuge von Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen der Sicherung und Besserung angelegten Personalakten zeitgerecht möglich ist, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Soweit es darüber hinaus der Kenntnis weiterer Umstände des Einzelfalles bedarf, sind diese auf geeignete Weise zu erheben. Erforderlichenfalls kann auch angeordnet werden, daß der Strafgefangene zum Zwecke der Beobachtung durch sachverständige Personen vorübergehend in einer hiezu besonders eingerichteten Anstalt angehalten wird.

(4) Ist die nähere Erforschung der Wesensart eines Strafgefangenen erforderlich, so ist er einer besonderen psychiatrischen oder psychologischen Beobachtung und Untersuchung zu unterziehen. Das hierüber erstellte Gutachten hat auch Vorschläge darüber zu enthalten, wie die Strafe vollzogen werden soll.

(5) Vom Ergebnis der Klassifizierung sind die Leiter der zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zu verständigen. Der Strafgefangene ist davon insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, und in die zur Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständige Anstalt zu überstellen.

(6) Erscheint es im späteren Verlaufe des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Justiz die entsprechenden Änderungen anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028296

alte Dokumentnummer

N2196924236S

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