5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen
Definitionen
§ 134.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. “Beschlagnahme von Briefen" das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
- 2. “Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung" die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),
- 3. “Überwachung von Nachrichten" das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Z 7 TKG), die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,
- 4. “optische und akustische Überwachung von Personen" die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
- 5. “Ergebnis" (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 und 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).
Schlagworte
Bildübertragung, Bildaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050593
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