§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
- 1. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten;
die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse wird durch Verordnung geregelt;
- 2. die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
- 3. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
- 4. das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
- 5. die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
- 6. die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
- 7. die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
- 8. die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
- 9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
Rückstandsausweise und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;
- 10. die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
- 11. die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
- 12. die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
- 13. die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
- 14. die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
- 15. die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
- 16. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015794
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