Urteilsveröffentlichung
§ 134
§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.
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