§ 134 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Besondere Voraussetzungen

§ 134.

(1) Die Erteilung der Konzession für die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
  3. 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
  1. a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
  1. 4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Schlagworte

Geschäftsführung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075756

alte Dokumentnummer

N5198811413J

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