§ 134 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 134.

Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen. Dabei gilt folgendes:

  1. a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet nicht statt;
  2. b) die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;
  3. c) ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;
  4. d) die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagworte

AußStrG, § 2 Z 7 RGBl. Nr. 208/1854, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025649

alte Dokumentnummer

N2195511412S

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