Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden
§ 134.
Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132265
alte Dokumentnummer
N8197522496L
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