§ 134 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden

§ 134.

Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132265

alte Dokumentnummer

N8197522496L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)