LGBl. Nr. 92/2020
§ 133n
Überstundenvergütung
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß § 133e Abs. 3 eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:
- 1. im Fall der Abgeltung gemäß § 133e Abs. 4 Z 2 (besoldungsmäßige Abgeltung) die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
- 2. im Fall der Abgeltung gemäß § 133e Abs. 4 Z 3 (Ausgleich in Freizeit und besoldungsmäßige Abgeltung) den Überstundenzuschlag.
(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt:
- 1. 25% der Grundvergütung für Überstunden von nicht im vollen Beschäftigungsausmaß beschäftigten Gemeindebediensteten (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochendienstzeit) bis zur Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 im Durchschnitt des Kalenderquartals,
- 2. im Übrigen 50% der Grundvergütung.
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
29.12.2020
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