§ 133a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen

einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 133a

§ 133a. § 40c ist auf an der Universität als Ärzte verwendete Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.

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