Veräußerung von Zollgütern
§ 133.
Wenn das Eisenbahnunternehmen nach den für den Eisenbahnverkehr geltenden Rechtsvorschriften berechtigt ist, Güter, die nicht abgeliefert werden können oder dem raschen Verderb unterliegen, zu veräußern, kann der auf diese Waren entfallende Zoll von der Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise unter der Voraussetzung erlassen werden, daß die Veräußerung sonst wirtschaftlich unmöglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049657
alte Dokumentnummer
N3198810501F
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