§ 133 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Veräußerung von Zollgütern

§ 133.

Wenn das Eisenbahnunternehmen nach den für den Eisenbahnverkehr geltenden Rechtsvorschriften berechtigt ist, Güter, die nicht abgeliefert werden können oder dem raschen Verderb unterliegen, zu veräußern, kann der auf diese Waren entfallende Zoll von der Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise unter der Voraussetzung erlassen werden, daß die Veräußerung sonst wirtschaftlich unmöglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049657

alte Dokumentnummer

N3198810501F

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