§ 133 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Heraufskalierung der Volatilitätsanpassung

§ 133

Erfolgt eine Neubewertung seltener als einmal täglich, haben Kreditinstitute eine entsprechend größere Volatilitätsanpassung durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß §§ 134 und 135 mit Hilfe der nachfolgenden Formel vorzunehmen:

wobei bedeutet:

H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung

HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung

NR die tatsächlichen Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen

TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

Zusatzdokumente: image001

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