§ 133 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 133.

(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

  1. 1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);
  2. 2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);
  3. 3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);
  4. 4. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);
  5. 5. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155165

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