Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 133.
Bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig“ angebracht hat, dürfen nur an die in der Anschrift angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht eigenhändig abzugebende Postsendungen ausdrücklich angeführt sind, der Absender die Abgabe an einen Postbevollmächtigten nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausgeschlossen hat und nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146018
alte Dokumentnummer
N9195722698L
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