§ 133 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 133.

Bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig“ angebracht hat, dürfen nur an die in der Anschrift angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht eigenhändig abzugebende Postsendungen ausdrücklich angeführt sind, der Absender die Abgabe an einen Postbevollmächtigten nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausgeschlossen hat und nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146018

alte Dokumentnummer

N9195722698L

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