§ 133 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausübung sittenwidrigen Drucks

§ 133

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,

  1. 1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder
  2. 2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen, ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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