Ausübung sittenwidrigen Drucks
§ 133
§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,
- 1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder
- 2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen, ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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