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§ 133 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2025

Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

§ 133.

(1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

  1. 1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
  2. 2. bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen

  1. 1. der/die Bundeskanzler/in;
  2. 2. der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
  3. 3. die Wirtschaftskammer Österreich.

(4) Bei der Entsendung nach den Abs. 1 und 3 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

  1. 1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
  2. 2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 138 Abs. 2 Z 1 der Versicherungsanstalt;
  3. 3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 Z 1 und 2 vorzugehen.

(6) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40269490

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